Ein atmender Kopf
In seinem Buch „Wie wollen wir sterben?“ berichtet der bekannte Palliativmediziner Michael de Ridder von Katharina S., einer Molekularbiologin, die im Alter von 41 Jahren das Opfer eines verheerenden Autounfalls geworden ist. Auf der Höhe des vierten Halswirbels hat sie eine so schwere Quetschung erlitten, dass sie für den Rest ihres Lebens vom Hals abwärts gelähmt sein wird. An ein Beatmungsgerät angeschlossen, von dem sie nicht weiß, ob sie je wieder von ihm loskommen werde, sagt sie: „Wissen Sie, dass ich nicht mehr wissenschaftlich arbeiten kann. Vielleicht werde ich das noch verkraften können. Doch mich nie wieder bewegen zu können, das ist grausam. Das kann und will ich auf Dauer nicht ertragen. Tanzen, Ski fahren, wandern, jemanden anfassen. Können Sie sich vorstellen, auf das alles verzichten zu müssen? Können Sie sich vorstellen, was es heißt, als ein beatmeter Kopf zu leben – und das vielleicht noch 20, 30 oder 40 Jahre lang?“
Obgleich ihr Partner sich liebevoll um sie kümmert, ist sich Katharina S. nicht sicher, ob sie unter diesen Umständen wirklich weiterleben möchte. Wie sie ihren Ärzten bereits mitgeteilt hat, werde sie sich das Recht vorbehalten, sich jederzeit von ihrem Beatmungsgerät abschalten zu lassen. Zudem wolle sie für den Fall, dass es zu Komplikationen wie etwa einer Atemwegsinfektion komme, nicht ohne ihre vorherige Zustimmung behandelt werden.
Möglicherweise wird Katharina S. ihrem neuen Leben wider Erwarten doch noch einen Sinn abgewinnen können. Doch was, wenn sie sich nicht für das Leben, sondern für den Tod entscheidet?
Der Fall von Katharina S. gibt uns die Möglichkeit, uns einen Überblick zu den verschiedenen Formen der Sterbehilfe zu verschaffen. Indem wir alle Möglichkeiten betrachten, die ihr medizinethisch zur Verfügung stehen, können wir uns nicht nur mit den bisweilen recht subtilen Unterschieden zwischen passiver, aktiver, direkter und indirekter Sterbehilfe vertraut machen, sondern uns auch mit den wichtigsten Argumenten für und wider ein selbstbestimmtes Sterben auseinandersetzen.
Nehmen wir also an, dass Katharina S. unter den gegebenen Umständen nicht weiterleben, sondern sterben möchte. Vor noch gar nicht allzu langer Zeit, hätten die behandelnden Ärzte ihren Todeswunsch als ein Zeichen der Irrationalität oder gar als Symptom einer Depression abgetan. Fest davon überzeugt, dass sie nicht urteilsfähig sei, hätte man sie trotz etwaiger Proteste ihrerseits einfach weiterbehandelt.
Inzwischen haben sich die Zeiten jedoch geändert. Solange nicht wirklich nachgewiesen ist, dass ein Patient urteilsunfähig ist, darf man ihn nicht gegen seinen Willen behandeln. So hat der Bundesgerichtshof bereits 1956 eindeutig festgelegt, dass Ärzte die grundgesetzlich garantierten Rechte auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit eines Patienten selbst dann zu respektieren haben, wenn dieser einen lebensrettenden Eingriff ablehnt. Ein Arzt, der sich über den Willen seines Patienten hinwegsetzte, würde sich daher einer strafbaren Körperverletzung schuldig machen.
Falls Katharina S. tatsächlich nicht weiterleben wollte, hätte sie also die Möglichkeit dazu. Da sie nicht selbständig atmen kann und nur durch einen Respirator am Leben gehalten wird, könnte sie darauf bestehen, das Beatmungsgerät abschalten zu lassen. In diesem Szenario hätten wir es mit einem Fall von passiver Sterbehilfe zu tun. Die passive Sterbehilfe ermöglicht es einem Patienten, von seinem Arzt zu erbitten, dass er lebensrettende medizinische Maßnahmen unterlässt oder, falls sie bereits eingeleitet worden sein sollten, die lebensrettenden medizinischen Maßnahmen abzubrechen. Dass der Verzicht auf die Einleitung medizinischer Maßnahmen ein bloßes Unterlassen, der Abbruch medizinischer Maßnahmen dagegen ein Tun des Arztes erfordert, macht für die rechtliche Beurteilung seines Handelns keinen Unterschied. Ein Arzt ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Patienten nicht gegen dessen Willen zu behandeln.
Nehmen wir an, dass sich die Lungen von Katharina S. von ihrer Verletzung wieder erholten und sie nun nicht länger auf den Respirator angewiesen sein sollte. Ungnädig wie das Schicksal ist, wird bei ihr nun aber zusätzlich noch ein inoperabler Tumor im Rachenbereich entdeckt. Da der Rachenkrebs schon bald entsetzliche Schmerzen verursacht, möchte sie sterben. Was kann ihr Arzt tun? Er kann ihr eine indirekte Sterbehilfe anbieten. Die indirekte Sterbehilfe ermöglicht es einem Patienten, von seinem Arzt zu erbitten, dass er ihm so starke Schmerzmittel verabreicht, dass sie sein Leben verkürzen. Die Voraussetzung für eine derartige indirekte Sterbehilfe ist, dass der Patient bereits im Sterben liegt und sich seine Schmerzen auf keine andere Weise beheben lassen. Darüber hinaus darf der Arzt mit der Verabreichung der Medikamente nicht den Tod, sondern nur die Schmerzfreiheit seines Patienten beabsichtigen.
Wie die passive Sterbehilfe, so ist auch die indirekte Sterbehilfe ausdrücklich vom Bundesgerichtshof zugelassen worden. So urteilte das oberste Gericht im Jahr 1996: „Eine ärztlich gebotene, schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.“
Angenommen, die mit dem Pharynxkarzinom einhergehenden Schmerzen ließen sich auch mit den besten zur Verfügung stehenden Medikamenten einfach nicht lindern. Was könnte Katharina S. jetzt tun? Sie könnte um eine terminale Sedierung bitten. Die terminale Sedierung erlaubt es einem Patienten, sich von seinem Arzt in einen narkoseartigen Tiefschlaf versetzen zu lassen, aus dem er nie wieder erwacht. Da der Patient so stark sediert ist, fühlt er keinerlei Schmerz und kann friedlich einschlafen.
Die terminale Sedierung ist ebenfalls eine Form der indirekten Sterbehilfe. Wie im gerade geschilderten Standardfall darf der Arzt sie lediglich auf den erklärten oder mutmaßlichen Wunsch des Patienten, nur bei terminal Erkrankten und ausschließlich zur Bekämpfung nicht zu lindernder Schmerzen durchführen.
Was nun aber, wenn der Rachenkrebs, wie es zuweilen vorkommt, mit unkontrollierbaren Blutungen einhergeht? Auch wenn sie wegen der terminalen Sedierung nichts von den Blutungen verspürt, will Katharina S. vielleicht nicht, dass ihr Partner, ihre Freunde und ihre Familienangehörigen sie so sterben sehen. Sie wünscht sich, in einem möglichst normalen Zustand in Erinnerung behalten zu werden.
In diesem Fall könnte Katharina S. um eine ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung bitten. Die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt es einem Patienten, sich von seinem Arzt eine tödliche Dosis eines Barbiturats aushändigen zu lassen, mit deren Hilfe er seinem Leben selbst ein Ende setzen kann. Noch bis vor kurzem war diese Form der Sterbehilfe strafbar. Spätestens seit dem Deutschen Juristentag 2006 ist man sich jedoch darin einig, dass die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung straflos bleiben sollte.
Dass die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung – oder der ärztlich-assistierte Suizid, wie er zuweilen auch genannt wird – bisher strafbar war, hat einen einfachen Grund. Der Gesetzgeber hat jede Selbsttötung als einen Unglücksfall betrachtet. Wie in anderen Unglücksfällen auch, ist es daher allen Bürgern zur Pflicht gemacht worden, einem Suizidenten zu Hilfe zu eilen und ihn zu retten. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich nach § 323c des Strafgesetzbuches der „unterlassenen Hilfeleistung“ schuldig. Die Familienangehörigen und die behandelnden Ärzte des Suizidenten sind sogar besonders in die Pflicht genommen. Sie gelten als „Garanten“ und haben eine besondere Beistandspflicht. Wenn sie die Selbsttötung eines Menschen, für dessen Wohl sie verantwortlich sind, nicht verhindern, obgleich es ihnen möglich ist, müssen sie sich nach § 13 sogar für eine „Tötung durch Unterlassung“ verantworten.
Da nach deutschem Recht nicht nur die Selbsttötung, sondern selbst die Anstiftung und die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei sind, hat die Garantenpflicht in der Vergangenheit oft zu geradezu absurden Situationen geführt. So durfte ein Arzt einem Patienten beispielsweise eine tödliche Dosis eines Barbiturats aushändigen, doch sobald dieser auf Grund des Schlafmittels das Bewusstsein verloren hatte, musste er alles in seiner Macht stehende tun, um den Patienten wiederzubeleben.
Um derartige Situationen zu vermeiden und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu stärken, hat man sich jetzt darauf geeinigt, dass ein Suizidwilliger seinen Arzt von seiner Garantenpflicht entbinden kann. Sofern ein Patient urteilsfähig ist und sich freiverantwortlich für den Suizid entscheidet, kann er eine „Modifizierung der Garantenpflicht“ vornehmen. Hierzu muss er ein Formular unterschreiben, in dem erklärt wird, dass der Arzt nicht als „Garant für sein Weiterleben“, sondern als „Garant für die Umsetzung seines Sterbewunsches“ eingesetzt wird.
Dass die Beihilfe zur Selbsttötung unter der Voraussetzung einer „Modifizierung der Garantenpflicht“ nicht länger strafbar ist, bedeutet jedoch nicht, dass der Arzt von Katharina S. ihr nun problemlos helfen dürfte. Denn neben den strafrechtlichen Verordnungen, gibt es noch standesrechtliche Verordnungen. In der Präambel der 2004 erlassenen „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ heißt es nämlich unmissverständlich: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos.“ Auf dem 114. Deutschen Ärztetag in Kiel hat die Bundesärztekammer am 1. Juni 2011 ihre ablehnende Haltung noch einmal unterstrichen: „Ärzte dürfen keine Hilfe bei der Selbsttötung leisten.“ Ein Arzt, der die von der Bundesärztekammer erlassenen Grundsätze verletzt, muss daher mit Sanktionen rechnen, die von einer bloßen Rüge bis zum Entzug der Approbation reichen können.
Auf die Behauptung, dass die Beihilfe zur Selbsttötung dem Ethos des Arztes widerspreche, wird gleich noch näher einzugehen sein. Zunächst jedoch zurück zu Katharina S. und ihrem Sterbewunsch. Wie wir gesehen haben, hat sie das Recht, alle lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen, wie etwa die Beatmung durch den Respirator, abbrechen zu lassen. Das war die passive Sterbehilfe. Zudem hat sie ein Recht darauf, ihre Schmerzen mit so starken Analgetika lindern zu lassen, dass ihr Tod vorzeitig eintritt. Das war die indirekte Sterbehilfe. Schließlich hat sie für den Fall, dass sich ihre Schmerzen einfach nicht kontrollieren lassen, auch das Recht, eine terminale Sedierung in Anspruch zu nehmen.
Wie gerade näher ausgeführt, hat sie prinzipiell noch die Möglichkeit, ihren Arzt um eine Beihilfe zur Selbsttötung zu ersuchen. Solange die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung aber standesrechtlich sanktioniert wird, ist dies lediglich eine theoretische Möglichkeit. Denn es dürfte Katharina S. wohl kaum gelingen, einen Mediziner zu finden, der ihretwegen das Risiko eines Verlustes seiner Approbation eingehen wird.
Wenn Katharina S. sowohl die passive als auch die indirekte Sterbehilfe ablehnt, bliebe nur noch die aktive Sterbehilfe. Die aktive Sterbehilfe erlaubt es einem Patienten, sich von seinem Arzt eine tödliche Injektion geben zu lassen. Anders als bei der Beihilfe zur Selbsttötung, bei der der Patient sich selbst tötet, ist es bei der aktiven Sterbehilfe also der Arzt, der den Patienten tötet. Im Falle von Katharina S. könnte der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe vor allem dann aufkommen, wenn sie im Zuge ihres hypothetisch angenommenen Pharynxkarzinoms die Fähigkeit zum Schlucken verlieren sollte. Selbst wenn die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung eine Option wäre, könnte sie von ihr keinen Gebrauch machen, weil sie außerstande wäre, die tödliche Dosis des Barbiturats zu trinken.
Obgleich die aktive Sterbehilfe in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden erlaubt ist, ist sie in Deutschland streng verboten. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch fällt die aktive Sterbehilfe unter den § 216, der die „Tötung auf Verlangen“ regelt und sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren belegt.
Angesichts der Gräueltaten des Dritten Reiches ist es sicher nicht verwunderlich, dass sich Deutschland einer Praxis verschließt, die so eng mit dem „Euthanasie-Programm“ der Nazis assoziiert wird. Der Schatten des Hitler-Faschismus sollte jedoch nicht den Blick dafür verstellen, dass zwischen der Praxis der Holländer und der der Nazis Welten liegen. Während in den Niederlanden eine freiwillige aktive Sterbehilfe praktiziert wird, wurde im damaligen Deutschland eine unfreiwillige aktive Sterbehilfe praktiziert. Nun, den Begriff „Sterbehilfe“ im Zusammenhang mit dem Euthanasie-Programm der Nazis zu verwenden, ist eigentlich ein Oxymoron. Denn wie wir alle wissen, sind im Dritten Reich so genannte „Ballastexistenzen“ einfach gegen ihren Willen getötet worden. Mit „Sterbehilfe“ hatte dies nichts zu tun.
Die Erwähnung des Nazi-Euthanasie-Programms führt uns auch zu dem wohl am häufigsten vorgebrachten Einwand gegen die aktive Sterbehilfe. Nach diesem Einwand, dem so genannten „Dammmbruch-Argument“, würde eine Legalisierung der aktiven freiwilligen Sterbehilfe früher oder später zur Legalisierung der aktiven unfreiwilligen Sterbehilfe führen. Zunächst, so das Argument, werden Ärzte ihren Patienten nur auf deren ausdrücklichen Wunsch hin töten; bald aber werden sie dazu übergehen, ihre Patienten auch ohne deren ausdrücklichen Wunsch zu töten. Nach dem bekannten Motto „Wehret den Anfängen!“ sprechen sich daher viele Menschen für ein striktes Verbot der aktiven Sterbehilfe aus.
Was ist von diesem Argument zu halten? Erstens sollten wir uns klar machen, dass der Einwand eines drohenden Dammbruchs kein Argument gegen die aktive Sterbehilfe als solche ist. Er ist lediglich ein Argument gegen die vermeintlichen sozialen Konsequenzen der aktiven Sterbehilfe. Zweitens ist der Verweis auf die sozialen Folgen eine offene Frage. Es genügt nicht, dramatische soziale Veränderungen zu behaupten, man muss sie auch begründen. Mit anderen Worten: Eine Dammbruch-Behauptung ist noch kein Dammbruch-Argument. Und drittens müssen wir uns daran erinnern, dass es unserer Gesellschaft sehr wohl möglich ist, eine juristische Grenze zu ziehen. So kann sie die aktive freiwillige Sterbehilfe zulassen, die aktive unfreiwillige Sterbehilfe aber verbieten. Tatsächlich tun wir dies ja in zahllosen Fällen. Denken wir nur an die Organtransplantation. Auch dort hätte man befürchten können, dass das Gesetz es zunächst nur erlaube, hirntoten Patienten Organe zu entnehmen, bald aber schon auch terminale Patienten ihrer Organe beraubt werden mögen.
Ein ähnlicher Einwand besagt, dass eine Legaliserung der aktiven Sterbehilfe zu riskant ist, weil sie dem Missbrauch Tür und Tor öffnen werde. Tasächlich lässt es sich nicht ausschließen, dass eine einmal etablierte Praxis der aktiven Sterbehilfe zu Fällen von Missbrauch führen werde. Dennoch sollten wir dieses Argument nicht unkritisch betrachten. Denn es wäre ein Fehler, allein auf die Missbrauchsgefahren der aktiven Sterbehilfe hinzuweisen, die Missbrauchsgefahren der passiven Sterbehilfe aber zu übersehen. Immerhin sind die Missbrauchsgefahren der passiven Sterbehilfe mindestens genauso groß wie die der aktiven Sterbehilfe. So wie Patienten subtil zu einer Einwilligung in die aktive Sterbehilfe gedrängt werden können, können sie selbstverständlich auch subtil zu einer Einwilligung in die passive Sterbehilfe gedrängt werden. So könnte ein Arzt seinem Patienten beispielsweise jede Hoffnung auf Genesung nehmen und ihn auf diese Weise zum Abschalten seines Respirators bewegen.
Neben diesen konsequentialistischen Argumenten gegen die aktive Sterbehilfe gibt es jedoch auch deontologische Argumente. Während erstere auf die vermeintlichen sozialen Konsequenzen verweisen, verbieten letztere jede Tötung eines Menschen auch unabhängig von den sozialen Folgen. Für gewöhnlich wird dieses Argument in einer religiösen Form vorgetragen. So heißt es beispielsweise oft, dass Gott der alleinige Herr über Leben und Tod sei und wir daher in der von ihm beschlossenen Stunde zu sterben haben.
Wie leicht zu erkennen ist, lässt sich diese Forderung nur schwer verteidigen. Denn wenn wir tatsächlich in der von Gott bestimmten Stunde sterben müssten, hätten wir nicht nur kein Recht, das Leben todgeweihter Menschen zu verkürzen, sondern auch kein Recht, das Leben todgeweihter Menschen zu verlängern. Schließlich schwingen wir uns nicht nur bei der Sterbehilfe, sondern auch bei einer Wiederbelebung zum „Herrn über Leben und Tod“ auf. Im einen wie im anderen Fall sorgen wir dafür, dass die Menschen nicht in der von Gott beschlossenen Stunde sterben.
Mindestens genauso häufig wie das Argument, dass Gott der alleinige „Herr über Leben und Tod“ sei, ist das Argument von der „Heiligkeit des menschlichen Lebens“. Danach dürfen wir einen schwerkranken Menschen selbst auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin nicht töten, weil das Leben ein Geschenk Gottes sei und er die Tötung von Menschen grundsätzlich verboten habe. Dies ist nach wie vor die herrschende Meinung der christlichen Kirchen. So heißt es etwa im Katechismus der katholischen Kirche, dass die aktive Sterbehilfe „sittlich unanehmbar“ sei und „die Achtung, die man dem Schöpfer, schuldet“ verletze.
Menschen, die sich dem christlichen Glauben verpflichtet fühlen, steht es selbstverständlich frei, die aktive Sterbehilfe für sich abzulehnen. Doch was ist mit denen, die diesen Glauben nicht teilen? Sie werden diesem christlichen Einwand jeden Anspruch auf Allgemeingültigkeit absprechen. Zudem werden sie darauf aufmerksam machen, dass wir in einer säkularen Gesellschaft leben, in der Staat und Kirche getrennt sind, und es dem Gesetzgeber nicht gestattet ist, seinen Bürgern religiöse Werte aufzwingen.
Um den gerade genannten Einwand zu umgehen, bedient man sich gegenwärtig nicht mehr der religiösen, sondern der säkularen Sprache. Statt der sakralen Rede von der „Heiligkeit des menschlichen Lebens“, verwendet man die profane Rede von der „Unantastbarkeit des menschlichen Lebens“. Ohne die Berufung auf den vermeintlichen Willen Gottes scheint die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens jedoch ihre argumentative Kraft zu verlieren. Weshalb sollte menschliches Leben, wenn es um die Sterbehilfe geht, plötzlich „unantastbar“ sein, wenn es im Falle der Notwehr oder des Krieges, doch durchaus „antastbar“ ist?
Lässt sich die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens vielleicht aus unserer Verfassung ableiten? Paragraph 2 unseres Grundgesetzes garantiert bekanntlich jedem Bürger ein „Recht auf Leben“. Ist dieses Recht auf Leben damit unvereinbar, dass jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt? Sicher nicht! Denn die Verfassung gewährt uns nur ein Recht auf Leben, sie verlangt uns keine Pflicht zum Leben ab. Das Recht auf Leben ist ein so genanntes „Abwehrrecht“. Es soll uns vor Übergriffen durch unsere Mitbürger und durch den Staat schützen. Es soll uns jedoch nicht vor uns selbst schützen.
Dass der Verweis auf die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens nicht wirklich überzeugen kann, bedeutet selbstverständlich nicht, dass es nicht andere gute Argumente gegen die Zulassung der aktiven Sterbehilfe geben mag. Eines dieser Argumente wurde bereits kurz benannt: Ist die aktive Sterbehilfe nicht mit dem ärztlichen Ethos unvereinbar?
Nach weithin geteilter Auffassung besteht die Aufgabe des Arztes darin, das Leben von Menschen zu erhalten und nicht zu beenden. So heißt es beispielsweise in dem erst im Jahre 2006 erneut bestätigten „Genfer Gelöbnis“: „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.“ So plausibel diese Auffassung zunächst auch klingen mag, erweist sie sich bei genauerem Nachdenken doch als falsch. Wie wir alle wissen, beschränkt sich die Medizin keineswegs auf die Erhaltung unserer Gesundheit. Wenn es so wäre, würde sie unheilbar erkrankte Patienten von ihrer Versorgung ausnehmen. Mediziner sorgen sich jedoch Tag und Nacht auch um Menschen, deren Gesundheit sich einfach nicht mehr herstellen lässt.
Genauso unhaltbar ist die Auffassung, wonach die Medizin unser Leben so lange als irgend möglich zu erhalten hat. Wenn es so wäre, dürfte sie weder die passive Sterbehilfe noch die indirekte Sterbehilfe zulassen. Denn der Verzicht auf eine mögliche Operation und die Gabe einer gefährlichen Dosis von Morphium widersprechen eindeutig dem Prinzip der Lebensverlängerung.
Wenn die Aufgabe der Medizin aber nicht allein in der Erhaltung unserer Gesundheit noch allein in der Erhaltung unseres Lebens besteht, worin besteht sie dann? Das Beispiel von Katharina S. gibt uns eine Antwort darauf. Wenn ihre Ärzte ihr eine passive Sterbehilfe, eine indirekte Sterbehilfe oder gar eine terminale Sedierung anbieten, tun sie es offensichtlich, um ihr Leid zu lindern und ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten.
Mit anderen Worten: Die Medizin hat eine Vielzahl von Aufgaben. Sie soll uns vor Krankheiten bewahren. Sie soll unsere Gesundheit wiederherstellen. Sie soll unser Leben verlängern. Sie soll unsere Leiden lindern. Und sie soll bei alledem unsere Selbstbestimmung achten. Wenn das ärztliche Ethos aber von all den genannten Aufgaben bestimmt wird, könnte es dann in bestimmten, klar definierten Fällen, wie etwa dem von Katharina S., nicht auch mit der aktiven Sterbehilfe vereinbar sein?
Nachdem dieses Kapitel mit einem Beispiel aus dem Buch von Michael de Ridder begann, soll es nun auch mit einem Zitat aus seinem Buch enden: „Unverrückbarer Maßstab ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl des Patienten. Es hat primär seinem Willen zu folgen.“
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